Die Berufsanerkennung ist ein einfaches und rechtssicheres Verfahren, das es Unternehmen ermöglicht, die Kompetenzen, Fertigkeiten und Fähigkeiten von Fachkräften mit ausländischen Berufsabschlüssen zuverlässig einzuschätzen.
Im Folgenden haben wir alle wichtigen Informationen darüber zusammengefasst, wie die Berufsanerkennung in Deutschland funktioniert.
Alle wichtigen Infos zur Berufsanerkennung finden Sie auch in unseren Infobroschüren:
Für IHK-Betriebe
Für HWK-Betriebe
Das „Anerkennungsgesetz“ gilt sowohl für so genannte nicht-reglementierte als auch für bestimmte reglementiert Berufe. Um nicht-reglementierte Berufe auszuüben, ist die Anerkennung keine Pflicht. Wenn ein Unternehmen zum Beispiel eine Person als Facharbeiterin bzw. Facharbeiter oder Gesellin bzw. Geselle beschäftigen will, muss diese Person nicht zwingend über einen Anerkennungsbescheid verfügen. Anders ist die Situation bei den reglementierten Berufen: Hier ist die Anerkennung Voraussetzung dafür, in dem Beruf zu arbeiten und die Berufsbezeichnung führen zu können (zum Beispiel Ärztin/Arzt, Erzieherin/Erzieher, Apothekerin/Apotheker).
Die allermeisten der rund 330 Ausbildungsberufe im dualen Berufsausbildungssystem zählen zu den nicht-reglementierten Berufen (zum Beispiel Kaufmann bw. Kauffrau im Einzelhandel, Tischlerin/Tischler, Elektronikerin/Elektroniker).
Als erste Ansprechpartnerin steht den Anerkennungssuchenden (wie auch den unterstützenden Unternehmen) ihre jeweilige Kammer vor Ort zur Verfügung. Die dortigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter informieren über Ablauf, Dauer und Kosten des Verfahrens sowie über Fördermöglichkeiten. Außerdem helfen sie Unternehmen, für ihre Beschäftigten oder Bewerberinnen und Bewerber mit ausländischem Berufsabschluss den passenden deutschen Referenzberuf zu finden.
Auch die Durchführung der Gleichwertigkeitsprüfung obliegt den Kammern. Je nach Kammerbereich ist sie jedoch unterschiedlich organisiert. So wird sie im Industrie- und Handelskammerbereich größtenteils zentral bei der IHK FOSA in Nürnberg durchgeführt. Im Handwerk ist die Anerkennung dagegen dezentral organisiert, das heißt, jede Handwerkskammer in Deutschland nimmt Anerkennungsanträge entgegen und entscheidet auch darüber.
Hier erfahren Sie, wer für Sie jeweils zuständig ist.
Im ersten Schritt können Anerkennungssuchende mit ihrer Kammer klären, mit welchem deutschen Referenzberuf die Gleichwertigkeitsprüfung sinnvoll ist.
Bei dieser Einstiegsberatung können Unternehmen ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gerne begleiten und anschließend unterstützen, die Nachweise zusammenzutragen und an die zuständige Stelle zu senden. Welche Dokumente erforderlich sind, erfahren Sie hier – und für den Fall, dass etwas fehlt, gibt es auch eine Lösung: die Qualifikationsanalyse.
Die zuständige Stelle prüft die Unterlagen dann auf Basis der aktuellen Aus- bzw. Fortbildungsverordnung. Abschließend erhält die Antragstellerin bzw. der Antragssteller den Bescheid per Post.
Die Gleichwertigkeitsprüfung ausländischer Berufsqualifikationen ist gebührenpflichtig. Die konkrete Höhe der Antragsgebühren liegt je nach dem Aufwand zwischen 100 und 600 Euro.
Oftmals kommen weitere Kosten hinzu, etwa für die Beschaffung von Unterlagen aus dem Ausland, für Korrespondenz, Porto und Kopien, Beglaubigungen und Übersetzungen. Darüber hinaus können bei einer „teilweisen Gleichwertigkeit“ Kosten für eine Anpassungsqualifizierung anfallen, um die „volle Gleichwertigkeit“ zu erhalten.
Erhält die Antragsstellerin bzw. der Antragsteller Arbeitslosengeld I und II, übernehmen in bestimmten Fällen die Agenturen für Arbeit beziehungsweise die Jobcenter die Kosten. Das ist vor allem davon abhängig, ob eine Anerkennung des ausländischen Bildungsabschlusses für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist. Vielfach besteht auch die Möglichkeit, den Anerkennungszuschuss des Bundes in Anspruch zu nehmen.
Weitere Informationen zur Kostenübernahme finden Sie hier.
Wenn alles nach Plan läuft, ist das Anerkennungsverfahren innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der kompletten Antragsunterlagen abgeschlossen. Das Wörtchen „komplett“ ist hier wichtig. Denn erst, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, beginnt die Frist. In besonders „kniffligen“ Fällen kann sie einmalig verlängert werden.
Manchmal dauert das Verfahren auch dann länger, wenn die Kammern noch weitergehende Informationen über Inhalt und Dauer der ausländischen Berufsbildung anfordern müssen oder eine Qualifikationsanalyse durchgeführt werden muss.
Im besten Falle wird den Anerkennungssuchenden eine volle Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikationen mit der deutschen Referenzqualifikation – im Hinblick auf die wesentlichen Inhalte – bescheinigt.
Bei einer teilweisen Gleichwertigkeit bestehen in bestimmten Bereichen wesentliche Unterschiede zwischen den Berufsqualifikationen der Anerkennungssuchenden und den deutschen Referenzqualifikationen. Der Bescheid weist die Lücken detailliert aus, so dass sie gezielt geschlossen werden können.
Keine Gleichwertigkeit wird so gut wie nie beschieden, denn bevor eine Anerkennung durchgeführt wird, erhalten Antragstellerinnen und Antragsteller eine ausführliche Beratung. Hier zeigt sich sehr schnell, ob ein Antrag auf Anerkennung sinnvoll ist.